Ratgeber
Was ist Inkasso? Ablauf und Ihre Rechte
Inkasso bedeutet, dass ein Dienstleister eine Forderung für jemand anderen einzieht. Rechtlich ist das eine Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG § 2 Abs. 2). Diese Seite stützt sich auf das RDG, das BGB und die Zivilprozessordnung, abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 27. Oktober 2026, sowie auf den Beitrag „Inkasso: So erkennen Sie unseriöse Forderungen“ der Verbraucherzentrale (Stand 19.03.2025). Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Wer Inkasso betreiben darf
Inkassodienstleister müssen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registriert sein. Die Registrierung beantragen sie beim Bundesamt für Justiz. Ob ein Inkassobüro registriert ist, können Sie laut Verbraucherzentrale kostenlos im Rechtsdienstleistungsregister prüfen. Rechtsanwälte, die Forderungen einziehen, stehen dort nicht, sie sind bei ihrer Rechtsanwaltskammer zugelassen.
Der übliche Ablauf
- Eine Rechnung wird fällig und bleibt offen.
- Der Gläubiger mahnt. Damit gerät der Schuldner nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug. Bei Geldforderungen tritt Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, bei Verbrauchern nur mit Hinweis auf der Rechnung.
- Der Gläubiger beauftragt ein Inkassobüro oder eine Anwaltskanzlei.
- Das Inkassobüro schreibt den Schuldner an und fordert Zahlung.
- Zahlt der Schuldner nicht und widerspricht er nicht, kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
Was Kreditoren und Debitoren sind, erklärt Kreditoren und Debitoren.
Was im ersten Schreiben stehen muss
Gegenüber Privatpersonen schreibt § 13a Abs. 1 RDG vor, dass das erste Schreiben unter anderem enthält:
| Angabe | Inhalt |
|---|---|
| Auftraggeber | Name oder Firma und Anschrift |
| Forderungsgrund | bei Verträgen Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses |
| Zinsen | Hauptforderung, Zinssatz und Zeitraum |
| Inkassokosten | Art, Höhe und Grund |
| Aufsicht | Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der zuständigen Behörde |
Fehlen diese Angaben, ist das laut Verbraucherzentrale ein Warnzeichen.
Forderung und Kosten prüfen
Die Verbraucherzentrale rät, zwei Dinge getrennt zu prüfen:
- Die Hauptforderung: Gibt es den Vertrag, und ist der Betrag richtig? Wenn nicht, widersprechen Sie schriftlich, am besten mit Nachweis des Zugangs.
- Die Nebenkosten: Inkassokosten dürfen laut Verbraucherzentrale nicht höher sein als die Gebühr, die ein Rechtsanwalt für denselben Fall berechnen dürfte. Kosten für Kontoführung müssen Sie nicht zahlen. Hat das Unternehmen die Forderung gekauft, darf es keine Inkassokosten verlangen.
Verzugszinsen betragen gegenüber Verbrauchern nach § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ein höherer Zinssatz muss nach § 13a Abs. 1 RDG gesondert begründet werden.
Als Zeichen unseriöser Forderungen nennt die Verbraucherzentrale auch Ratenzahlungen mit zusätzlichen Kosten und Drohungen mit Schufa-Eintrag, Kontosperre oder Gerichtsvollzieher, die Druck aufbauen sollen.
Wenn ein Mahnbescheid kommt
Ein Brief an das Inkassobüro stoppt kein Gerichtsverfahren. Kommt ein gerichtlicher Mahnbescheid, können Sie nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widersprechen. Lassen Sie diese Frist nicht verstreichen. Bei Zahlungsschwierigkeiten hilft eine Schuldnerberatung. Wie Sie Ihre Ausgaben ordnen, steht unter Sparen im Haushalt.
Häufige Fragen
Muss ich Inkassokosten immer zahlen?
Nein. Laut Verbraucherzentrale sind sie auf die Gebühr eines Rechtsanwalts begrenzt, und bei einer gekauften Forderung dürfen keine Inkassokosten verlangt werden.
Wie erkenne ich ein seriöses Inkassobüro?
Es ist im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen und nennt im ersten Schreiben die Angaben nach § 13a RDG, etwa Auftraggeber und Forderungsgrund.
Wie lange habe ich Zeit, einem Mahnbescheid zu widersprechen?
Zwei Wochen ab Zustellung, nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
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